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Anwaltshaftung

Immer mehr Anwälte in Spanien nehmen ihre Arbeit auf die leichte Schulter. Sie vergessen, dass Sie einzig und alleine die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten haben und auch in Spanien höchsten Sorgfaltsmaßstäben unterliegen.

Leider sieht die Realität anders aus:

Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informations-mängel, Kungelei unter den Juristen (auch Korruption genannt), Parteien-verrat, die Aufzählung lässt sich nach unserer Erfahrung beliebig fortsetzen

Der geschädigte Mandant ist zunächst unsicher ob er seinen vorherigen Rechtsanwalt in Haftung nehmen soll. Ein Rechtsanwalt ist haftpflichtversichert, d.h. er hat eine Versicherung, die die Schäden des Mandanten bezahlt, sollte ein Fehler des Anwalts vorliegen. 

Die Hürden für eine erfolgreiche Anspruchserhebung gegen den früheren Anwalt und dessen Versicherung sind nicht einfach. Es gilt die Pflichtverletzung sauber zu ermitteln und zu begründen, ebenso ist die Frage der Kausalität, welche im Bereich der Anwaltshaftung nur von erfahrenen Schadensrechtlern bearbeitet werden sollte. 

Parallel dazu kann der Geschädigte über seinen „ihn jetzt vertretenden Anwalt“ auch andere strafrechtliche und disziplinarische Maßnahmen einleiten lassen, die im Código Penal (Strafgesetzbuch), Carta de los Derechos de los Ciudadanos (Bürgerrechtsvereinbarung des Spanischen Parlaments) und im Artikel 1.1 und Artikel 1.2 del Estatuto General de la Abogacía Española (Ethikvereinbarung) der jeweiligen Anwaltskammern verankert sind, wie auch in Verbindung des Rates der Europäischem Anwälte (CCBE) denen alle spanische Anwalts-kammern mit Ihren Mitgliedern (d. h., die zugelassenen Rechtsanwälte) am 28. November 1998 zugestimmt haben.

Auch besteht die Möglichkeit direkt bei der zuständigen Anwaltskammer zu intervenieren im “Departamento de Deontología”.