Amtspflichtverletzung
Zu den Amtspflichten gehören ferner zuständigkeits- und verfahrensgemäßes Handeln, Verhältnismäßigkeit und Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte gegenüber Bürgern, und natürlich aus den ausländischen Bewohnern, was oft nicht durchgeführt wird. Alle Antragsgesuche sind gewissenhaft, förderlich, sachdienlich und in angemessener Frist zu bearbeiten und zu entscheiden.
Die Verletzung von Amtspflichten kann in Spanien zu Disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen; in bestimmten Fällen greift auch das Strafrecht ein (Amtsdelikte). Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Beamte oder der Angestellte im öffentlichen Dienst. Bezweckt die Amtspflicht auch den Schutz eines Dritten und ist diesem ein Schaden entstanden, so ist der Beamte an sich auch zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, so ist sichergestellt, dass der Geschädigte mit dem Staat einen leistungsfähigen Schuldner erhält.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine besondere Form der in den Artikeln des Verwaltungsgesetzes vorgesehenen Petition. Jeder europäische Bürger der Mitgliedsstaaten kann sich, insbesondere schon beim Verdacht einer Verletzung der Aufgaben oder Dienstpflichten eines Beamten oder öffentlichen Angestellten mit einer Beschwerde an dessen Vorgesetzten oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde wenden, die innerhalb von drei Monaten bearbeitet sein muss. Diese Beschwerde kann auch bei Untätigkeit einer Behörde, Amtes oder eines Beamten oder öffentlichen Angestellten eingereicht werden. Eine der effektivsten Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichtdurchführung einer behördlichen Aufgabe.
Ehe der Betroffene zu Gericht geht ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Spanien meist effektiver und schneller; im Gegensatz zu dem deutschen Verwaltungsgesetz (denn in der BRD sind Dienstaufsichtsbeschwerden bekanntlich form-, frist- und fruchtlos). In Spanien müssen alle Beschwerdepunkte innerhalb einer gesetzlichen Frist begründet beantwortet sein.
Liegen die Dienstpflichtverletzungen schon länger zurück, kann sogar in vielen Fällen beim Verwaltungsgericht – bis zu acht oder 15 Jahren später – noch geklagt werden.