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Untätigkeit

Hat die Behörde eine begehrte Leistung schon abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch erheben. Die Behörde muss Ihre Entscheidung dann noch einmal überprüfen. Tut sie das nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Antragsteller ebenfalls gegen die Untätigkeit klagen. Das ist allerdings schon nach einem Monat möglich. Allerdings führt die Klage nicht dazu, dass der Antragsteller seine begehrte Leistung tatsächlich bekommt. Die Klage ist nur darauf gerichtet, überhaupt eine Entscheidung zu bekommen. Gegen den eingeklagten Ablehnungsbescheid muss der Antragsteller dann Widerspruch erheben und gegebenenfalls erneut klagen. Außerdem gibt es keine Frist, innerhalb derer das Gericht entscheiden muss, weder über die Untätigkeitsklage noch über die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid.

Die Zauberformel ist das Verwaltungsgesetz in Spanien, das so umfangreich ist, dass sogar im Verfahren bei und innerhalb der Behörde Entscheidungen – wenn Stillschweigen die Ursache der Nichtbearbeitung ist – getroffen werden müssen, ohne ein Gericht anrufen zu müssen. 

Hinweis: In einem nachfolgenden Kapitel wird der Unterschied zwischen einem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erläutert und was Sie da beachten müssen.